RS0132331 – OGH Rechtssatz
RS0132331 – OGH Rechtssatz
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Aus der Erhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (§ 483 ABGB) folgt nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO trifft, wenn die betroffene Gehfläche (Gehsteig oder Ein-Meter-Streifen) dem Eigentümer der anrainenden Liegenschaft gehört und die öffentliche Nutzung erst durch das Einräumen der Dienstbarkeit ermöglicht wurde.