JudikaturJustizRS0132324

RS0132324 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2018

Ein Eventualbegehren auf Festellung (§ 65 Abs 2, § 82 Abs 5 ASGG), eine Hautkrankheit sei Folge einer Berufskrankheit (ohne dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde) setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von arbeitsmedizinischen oder sonstigen organisatorischen Schutzmaßnahmen, die eine weitere Schädigung ausschließen, bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Hautkrankheit von zumindest 20 vH vorgelegen haben muss.