JudikaturJustizRS0132176

RS0132176 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2018

Der Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) eines vorsätzlichen Finanzvergehens wird nicht schon mit dessen Vollendung zum (Gesamt-)Schuldner der Republik Österreich. Vielmehr setzt dessen Haftung für die Abgabenschuld gemäß § 11 BAO zunächst eine rechtskräftige Verurteilung im Finanzstrafverfahren voraus. Erst dann kann die Haftung mit (konstitutiv wirkendem) Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht werden, wodurch die Schuldnerstellung des Haftungspflichtigen erst bewirkt und die davon betroffene Abgabenschuld fällig und vollstreckbar wird.