JudikaturJustizRS0132049

RS0132049 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2019

Ansprüche der Geschädigten auf entgangenen Unterhalt iSv § 1327 ABGB gehen bei Erbringen der entsprechenden Leistungen durch einen anderen Unterhaltspflichtigen analog § 1358 ABGB auf diesen über. Erst zukünftig zu erbringende Leistungen können dem anderen Unterhaltspflichtigen aber nicht in Form einer Rente zugesprochen werden. Insofern käme jedoch ein Feststellungsurteil in Betracht.

Entscheidungen
2