JudikaturJustizRS0131957

RS0131957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Bei Errichtung eines Notariatsakts müssen die (darin als erschienen angeführten) Parteien gleichzeitig anwesend sein; die Parteien auch noch bei ihrer eigenen Unterfertigung gemeinsam anwesend sein, aber nicht mehr bei der Unterfertigung der Urkunde durch die gegebenenfalls mitwirkenden Zeugen und den Notar. Die Verletzung der Unterschrifts­reihen­folge des § 68 NO führt nicht zum Solennitätsverlust iSd § 66 NO. Wenn die Unterschrift der Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen wird, nimmt dies dem Notariatsakt nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.