Spruch 1. Der Fristsetzungsantrag der klagenden Partei wird mangels anwaltlicher Fertigung, soweit er nicht die Rechtsmittelverfahren über seine Verfahrenshilfeanträge betrifft, dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt. 2. Dem Oberlandesgericht Wien wird aufgetragen, binnen vier Wochen in den Rechtsmittel…
Text Begründung: [1] Gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. 11. 2021, mit dem dieses die Wiederaufnahmsklage des Klägers (zu einem rechtskräftig abgeschlossenen Amtshaftungsverfahren) zurückgewiesen und seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (nach § 64 Abs …
Rechtliche Beurteilung [12] 1. Da im Hauptverfahren – der Wiederaufnahme des Amtshaftungsverfahrens – absolute Anwaltspflicht besteht (§ 27 Abs 1 ZPO), müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Auch ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG bedarf bei Anwaltspflicht stets der Unter…