RS0131827 – OGH Rechtssatz
RS0131827 – OGH Rechtssatz
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§ 1299 letzter Satz ABGB sieht vor, dass demjenigen, der von der Unerfahrenheit des Vertragspartners wusste oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte wissen können, zugleich ein Versehen zur Last fällt. Der Gläubiger, der sich sorgfaltswidrig auf das Geschäft eingelassen hat, hat sich sein Verhalten als Mitverschulden anrechnen zu lassen. Es kommt zu einer Schadensteilung nach § 1304 ABGB.