JudikaturJustizRS0131520

RS0131520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Die während der fruchtbringenden Anlegung des vom Enteigner hinterlegten Entschädigungsbetrags aufgelaufenen Zinsen gebühren dem Enteigneten und sind gemeinsam mit der Entschädigung auszufolgen.

Entscheidungen
2