RS0131467 – OGH Rechtssatz
RS0131467 – OGH Rechtssatz
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Die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der dieses ‑ in Kenntnis der Verständigung des Verfassungsgerichtshof über die unter einem erfolgte Normanfechtung (hier: des § 393a Abs 1 StPO) und vor dessen Entscheidung darüber ‑ der Beschwerde (hier: des Freigesprochenen) gegen den erstinstanzlichen Beschluss (hier: über die Festsetzung des Pauschalbeitrags zu den Kosten des Verteidigers) nicht Folge gab, verletzt § 62a Abs 2 VfGG.