JudikaturJustizRS0131400

RS0131400 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2022

Der Verfassungsgerichtshof und die ordentlichen Gerichte können und dürfen nur innerhalb ihrer jeweiligen vom Gesetz angeordneten, aber auch begrenzten Zuständigkeit entscheiden. An die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgerichtshof knüpft die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs an.

Entscheidungen
2