RS0131309 – OGH Rechtssatz
RS0131309 – OGH Rechtssatz
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Bezugspunkt sowohl der örtlichen als auch der sachlichen Zuständigkeitsprüfung ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand (Sachverhalt). Ist für die örtliche Zuständigkeit die Subsumtion der unter Anklage gestellten Tat maßgeblich, ist der Einzelrichter nicht an die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden, sondern hat diese selbständig anhand der Verdachtslage (im Sinn eines Anschuldigungsbeweises) vorzunehmen, wie sie sich aus dem Strafantrag in Verbindung mit dem Inhalt der Ermittlungsakten ergibt.