JudikaturJustizRS0131078

RS0131078 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 2016

Die vom Gläubiger (nur) einem von mehreren Solidarschuldnern gewährte Befreiung berührt nicht den Regressanspruch eines zahlenden Mitschuldners. Das gilt auch dann, wenn die „Befreiung“ faktisch dadurch erfolgte, dass die Klage des Gläubigers gegen den nun auf Regress in Anspruch genommenen Mitschuldner ganz oder teilweise abgewiesen wurde. Der Regressberechtigte ist an diese Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn er aufgrund einer zugleich auch gegen ihn erhobenen Klage Streitgenosse seines Mitschuldners war. Die Frage, ob und bis zu welchem Betrag der andere Mitschuldner dem Gläubiger haftete, ist daher auch in diesem Fall vorfrageweise im Regressprozess zu beurteilen.