JudikaturJustizRS0130898

RS0130898 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 2020

Da § 134 Abs 1 erster Satz BAO (auch) hinsichtlich der Einkommensteuererklärung auf das „Einreichen“ abstellt, ist Ausführungsort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) eines diesbezüglichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG der Sitz des für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamts.

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3