JudikaturJustizRS0130893

RS0130893 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2016

Punkt XIX des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, nach dem eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf seine Ansprüche vom Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen nach Aushändigung und Auszahlung der Endabrechnung widerrufen werden kann, ist nur auf wirksame Verzichtserklärungen anzuwenden. Eine unwirksame Verzichtserklärung (hier: vor der Aushändigung der Endabrechnung und damit vor einer vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene, vom Arbeitgeber vorformulierte Verzichtserklärung) wird durch die Unterlassung des Widerrufs nicht wirksam.