JudikaturJustizRS0130891

RS0130891 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2021

Für die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist (nur) der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund der Wohnkostenersparnis ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Eine Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen kommt nicht in Betracht. Der behauptungs- und beweisbelastete Unterhaltspflichtige muss vorbringen, dass und mit welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.

Entscheidungen
8