RS0130891 – OGH Rechtssatz
RS0130891 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist (nur) der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund der Wohnkostenersparnis ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Eine Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen kommt nicht in Betracht. Der behauptungs- und beweisbelastete Unterhaltspflichtige muss vorbringen, dass und mit welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.