RS0130825 – OGH Rechtssatz
RS0130825 – OGH Rechtssatz
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In der begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage liegt nicht unter allen Umständen eine (inhaltliche) "Billigung" der angefochtenen Entscheidung. Eine solche - wie auch jede begründete - Zurückweisung bringt vielmehr lediglich zum Ausdruck, dass der zweiten Instanz keine aufgrund eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlief bzw eine solche im Rechtsmittel nicht aufgezeigt wurde.