RS0130735 – OGH Rechtssatz
RS0130735 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat ein Arbeitnehmer seine Kündigung erfolgreich bekämpft, so kann er im Rahmen der Anrechnung seines zwischenzeitlichen anderen Erwerbs bei der von seinem Arbeitgeber geschuldeten Nachzahlung des vertragsgemäßen Entgelts solche Aufwendungen, die er für ein Zwischendienstverhältnis zu tragen hatte (hier: Kosten für längere Anfahrtswege), in Abzug bringen. (in diesem Sinne bereits 4 Ob 32/64 = Arb 7946 = RIS-Justiz RS0025819)