(1) Vertragsbedienstete sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Sie haben ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Sie haben die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(2) Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.
(3) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(4) Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 131 Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
…ist als ihre bisherige Entlohnungsstufe. (2) Jene Vertragsbediensteten in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, die auf Grund der Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b oder Abs 5 der Salzburger Tagesbetreuungs-Verordnung im bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schema ki in die Entlohnungsgruppe ki 2…
§ 73 Zulagen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD
…in der Höhe folgender Prozentsätze des Gehalts einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2: 1. Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung: 10 %; 2. Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der…