JudikaturJustizRS0130650

RS0130650 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2016

Der Risikoausschluss nach Art 7.1.5. ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts ist anhand der faktisch ausgeübten Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der Qualität der von ihm verfolgten Ansprüche zu beurteilen. Eine arbeitnehmerähnliche Person, die im Rahmen eines Strukturvertriebs Kapitalanlagen, Bauspar‑ und Versicherungsverträge vertreibt, ihre Tätigkeit dabei weitgehend selbst bestimmt und gegen den Unternehmer mit einer Stufenklage die Klärung und Auszahlung von rückverrechneten Leitungsvergütungen anstrebt, mit denen sie wegen stornierter Verträge der ihr zustrukturierten Mitarbeiter belastet wurde, nimmt rechtliche Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts wahr. Diese Rechtsverfolgung unterliegt ‑ im Gegensatz zur Verfolgung sonstiger Ansprüche ‑ dem Risikoausschluss nach Art 7.1.5. ARB.

Entscheidungen
7