RS0130592 – OGH Rechtssatz
RS0130592 – OGH Rechtssatz
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Soweit der Kläger in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft in der Wohnung und des Fortbestands seiner Mitmietrechte den Finanzierungsbeitrag geleistet hat und davon anteilige Zahlungen für Mietzinsperioden nach seinem Auszug betroffen sind, werden diese allein von der Beklagten „abgewohnt“. Der Kläger hat hier – analog § 1042 ABGB - Anspruch auf Ersatz jenes Aufwands, zu dessen Tragung die Beklagte ab Beendigung des Mitmietverhältnisses als Alleinmieterin auch allein verpflichtet wäre.