Art. 1 § 17c Umfinanzierung von Eigenmitteln
Art. 1 § 17c Umfinanzierung von Eigenmitteln — WGG
Art. 1 § 17c Umfinanzierung von Eigenmitteln — WGG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019
Inkrafttretungsdatum
01. August 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40216884
Zuletzt nach Updates gesucht am
Abweichend von § 13 Abs. 2 können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Eigenmittel ganz oder teilweise durch Fremdmittel ersetzt werden, sofern sich dadurch die gemäß § 14 Abs. 1 der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge nicht erhöhen. § 13 Abs. 2b und § 17a Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.