RS0130537 – OGH Rechtssatz
RS0130537 – OGH Rechtssatz
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Eine Suspendierung nach § 146 Abs 1 RStDG ist unabhängig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 123 Abs 6 RStDG), was bereits daraus erhellt, dass § 123 Abs 1 und Abs 4 RStDG eine vorangegangene Vernehmung des Beschuldigten durch das Disziplinargericht erfordern, während das Provisorialverfahren nach § 146 RStDG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine formlose Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem die Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten genügen lässt.