RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
IV. ABSCHNITT Suspendierung
§ 146 Suspendierung ohne mündliche Verhandlung
Rückverweise
(1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.
(2) Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.
§ 146 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 146 Suspendierung ohne mündliche Verhandlung
…§ 146. (1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm…
Art. 2 Artikel II
…Anm.:aus BGBl. Nr. 259/1990, zu §§ 63, 63a, 66, 146, 150 , BGBl. Nr. 305/1961) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft. (2) Bestehende Eintragungen von Richtern in die von…