§ 146 Suspendierung ohne mündliche Verhandlung
§ 146 Suspendierung ohne mündliche Verhandlung — RStDG
§ 146 Suspendierung ohne mündliche Verhandlung — RStDG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 259/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40048450
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.
(2) Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.