JudikaturJustizRS0130528

RS0130528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 2016

Der "wesentliche Inhalt" eines im Protokoll zu beurkundenden Beschlusses iSd § 86 Abs 3 zweiter Satz StPO beinhaltet im Fall eines Beschwerdeverzichts der Berechtigten nicht auch dessen Begründung, ist dies doch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit weder für die Parteien noch für eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht notwendig. Sofern hingegen die Beschlussausfertigung unterbleibt, weil ein selbständiges Rechtsmittel gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss nicht vorgesehen ist, sind im Protokoll die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, soweit anzugeben, dass die Parteien über die Erwägungen des Gerichts in Kenntnis gesetzt und ihnen ermöglicht wird, ihr Prozessverhalten danach auszurichten, sowie dass das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung zu überprüfen.

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