JudikaturJustizRS0130358

RS0130358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2022

Die in § 25 Abs 2 LiegTeilG vorgesehene Ausdehnung der Wirksamkeit der Eintragung eines räumlich begrenzten Wegerechts auf den zugeschriebenen Teil bedeutet nur, dass auch dieser ‑ wie das Grundstück, dem zugeschrieben wird ‑ mit dem Wegerecht belastet ist. An der räumlichen Beschränkung des Wegerechts auf den näher beschriebenen Bereich ändert dies nichts, weil § 25 Abs 2 LiegTeilG keine Änderung des materiell‑rechtlichen Inhalts der einverleibten Servitut normiert.

Entscheidungen
2