JudikaturJustizRS0130199

RS0130199 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2015

Im Fall, dass die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt wird, ist diese auch in formeller und materieller Hinsicht vom Firmenbuchgericht zu prüfen und hat diese Prüfung in die Entscheidung über die beantragte Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen. Sind daher die geänderten Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde gesetzwidrig oder sonst unzulässig, hat das Firmenbuchgericht die Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde abzulehnen.