JudikaturJustizRS0129941

RS0129941 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2014

Das Geburtenbuch dient der Beurkundung der Lebendgeburt eines Kindes.  Geburtsurkunden stellen einen Auszug aus dem Geburtenbuch dar. Die durch Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses bewirkte Eintragung eines Mannes als Vater in das Geburtenbuch verwirklicht daher nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB, weil die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses außerhalb des Errichtungszwecks des Geburtenbuchs liegt.