JudikaturJustizRS0129655

RS0129655 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2021

Die Sechs-Monats-Frist bestimmt sich im Einklang mit den Kriterien der Konvention und nicht aufgrund der im nationalen Recht festgesetzten Bedingungen. Der Umstand, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fällt und für solche Fälle im nationalen Recht vorgesehen ist, dass Fristen bis zum nächsten Arbeitstag erstreckt werden, beeinflusst die Festlegung des dies ad quem nicht.

Entscheidungen
4