JudikaturJustizRS0129507

RS0129507 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. August 2021

Das (im Strafverfahren alternativ mögliche) Wiederaufnahmeziel einer Verurteilung bloß wegen einer unter ein milderes „Strafgesetz“ fallenden Handlung (§ 353 Z 2 StPO) ist im Verfahren nach dem DSt nicht anwendbar, weil § 16 DSt für die (beiden) in § 1 Abs 1 DSt normierten Disziplinarvergehen einen einheitlichen Strafsatz vorsieht.

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