Spruch Im Verfahren AZ 92 Hv 104/12f des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2012 § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.…
Text Gründe: In der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Wolfgang H***** gegen die Antragsgegnerinnen S*****gesellschaft mbH und d***** GmbH wegen §§ 7 Abs 1, 8a Abs 6 MedienG wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 20. August 2012, GZ 92 Hv 104/12f 4, die (selbständigen) Anträ…
Rechtliche Beurteilung 1./ Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien steht wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt mit dem Gesetz nicht im Einklang: Im Fall der Beendigung des Strafverfahrens auf andere Weise als durch einen Schuldspruc…