JudikaturJustizRS0129352

RS0129352 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2013

Primäres Kriterium für die Mäßigung einer Konventionalstrafe, die nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann, ist der tatsächliche Schaden des Dienstgebers. Wenn die Konventionalstrafe den Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel sanktioniert, kommt es auf den Schaden an, der durch das konkurrenzverbotswidrige Verhalten entsteht. Bei Verstoß gegen eine Kundenschutzklausel ist dies der durch das vertragswidrige Abwerben von Kunden dem bisherigen Dienstgeber entgangene Nettogewinn.