JudikaturJustizRS0129288

RS0129288 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 2022

Mit der Bekanntgabe der sexuellen Orientierung durch einen Dritten ist zwar – bei Fehlen des Einverständnisses des Betroffenen – ein idR rechtswidriger Eingriff in höchstpersönliche Rechte verbunden, aber – wie auch bei der Offenbarung sonstiger persönlicher Lebensumstände (wie etwa eines religiösen Bekenntnisses oder des Fehlens eines solchen; des Eingehens oder des Abbruchs einer Lebensgemeinschaft, einer eingetragenen Partnerschaft oder Ehe; einer Erkrankung oder Behinderung) und auch in der Aufnahme von Nacktfotos, allenfalls verknüpft mit deren Veröffentlichung – keine Ehrverletzung. Allenfalls kann dahinter die Androhung einer Verletzung am Vermögen stehen, wenn - vom Vorsatz des damit Drohenden umfasst - die Veröffentlichung dieser persönlichen Lebensumstände zu beruflichen oder sonstigen Konsequenzen führt, die mit einer Vermögens- oder Einkommenseinbuße einhergehen.

Entscheidungen
3