JudikaturJustizRS0129278

RS0129278 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2014

Besteht nach dem Wortlaut der zu beurteilenden Eintragungsgrundlage (des Übertragungsvertrags) die Möglichkeit, dass die Parteien die dingliche (Voll-)Übertragung eines Fruchtgenussrechts einschließlich aller obligatorischen Rechte und Pflichten des zu übertragenden Servitutsvertrags anstreben, dann ist eine solche dinglich wirkende Übertragung des Fruchtgenussrechts (der Substanz nach) zwar grundsätzlich zulässig, erfordert aber als Eintragungsgrundlage das Einvernehmen aller Beteiligten (Liegenschaftseigentümer, übertragende und übernehmende Partei).