JudikaturJustizRS0129094

RS0129094 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2013

Wurde im Fall von Scheinanmeldungen nach dem MeldeG konstatiert, dass es zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des angeklagten Bezirkshauptmanns von den gemeldeten Sachverhalten „noch nicht klar war, ob es dabei sich um in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlungen der Bürgermeister und sonstiger (offizieller) Unterkunftgeber handelt“, so bestand für den Angeklagten eine Pflicht zur Setzung von verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritten, nämlich Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Verwaltungsübertretungen. Im Übrigen wäre auch die von § 30 Abs 2 VStG angeordnete Verfahrenseinleitung in Subsidiaritätsfällen zu beachten.