RS0129040 – OGH Rechtssatz
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Nicht schon der theoretische Leistungsanspruch, sondern nur der tatsächliche Leistungsbezug bewirkt die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu berücksichtigen.