JudikaturJustizRS0128994

RS0128994 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2019

Es ist (Anm: nach SchiedsRÄG 2006) daran festzuhalten, dass nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können, dass aber in krassen Fällen Ausnahmen möglich sind. Die gebotene Abwägung ist in einem auf § 611 Abs 2 Z 4 ZPO gestützten Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die Frage, in welchen schwerwiegenden Fällen das Bedürfnis nach Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Bei einem Ablehnungsgrund, der einem Ausschließungsgrund iSd § 20 JN nahekommt, wird sie regelmäßig zu bejahen sein.  In besonders schwerwiegenden Fällen von Befangenheit kann die Aufhebungsklage auch auf § 611 Abs 2 Z 5 ZPO gestützt werden.

Entscheidungen
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