Spruch 1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von A*****versicherung Aktiengesellschaft auf H*****versicherung Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Wien, richtiggestellt. 2. Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin je…
Text Entscheidungsgründe: Zu 1.: Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 20. 12. 2010 wurde die A*****versicherung Aktiengesellschaft (FN *****) als übertragende Gesellschaft mit der H*****versicherung Aktiengesellschaft (FN *****) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen und nachfolgend im Firmenbuch einge…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. 1. Das vorvertragliche Schuldverhältnis, dessen Verletzung als culpa in contrahendo bezeichnet wird, entsteht zwar auf Grund des Gesetzes, also ex lege (§ 859 ABGB) schon mit der Aufnahme eines geschäftlichen K…