JudikaturJustizRS0128841

RS0128841 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2015

Wird einem Zeugen seine in einem Parallelverfahren getätigte Aussage wörtlich vorgelesen und erhebt er diese in einem bestimmten Umfang zu seiner Aussage im neuen Verfahren, um darauf aufbauend weiter einvernommen und befragt zu werden, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz noch gegen § 477 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 412 ZPO.

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