RS0128753 – OGH Rechtssatz
RS0128753 – OGH Rechtssatz
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Eine Erfüllungsübernahme ist ein schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Art 23.2.1. ARB 2006. Sowohl beim Befreiungs‑ als auch beim Ersatz‑/Erstattungsanspruch handelt es sich um Rechte, die gemäß § 298 ABGB grundsätzlich zu den beweglichen Sachen zählen (vgl auch § 299 ABGB). Eine Erfüllungsübernahme über die Lasttragung der Unterhaltsverpflichtung ist demnach als schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Art 23.2.1. ARB 2006 zu qualifizieren.