RS0128650 – OGH Rechtssatz
RS0128650 – OGH Rechtssatz
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Der Abschluss einer Lebensversicherung kann zwar der Vorsorge für den privaten Bereich dienen. Wird eine solche aber als Tilgungsträger für einen für das Unternehmen aufgenommenen ‑ nicht unbeträchtlichen - Kredit vorgesehen, so besteht jedenfalls ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht bloß untergeordneter Bedeutung zwischen der beabsichtigten Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gegenüber dem Lebensversicherer und der geschäftlichen Tätigkeit.