§ 158j Rechtsschutzversicherung
§ 158j Rechtsschutzversicherung — VersVG
§ 158j Rechtsschutzversicherung — VersVG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Definition des Abs. 1 nicht zwingend (vgl. § 158p)
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40168844
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, umfaßt die Versicherung sowohl die Wahrnehmung der Interessen in einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren als auch außerhalb eines solchen.
(2) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§ 99 Abs. 1 Z 2 VAG 2016), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.