RS0128446 – OGH Rechtssatz
RS0128446 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Verjährung der Erbschaftsklage beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals erhoben werden kann. Fand eine Einantwortung statt, ist diese - sofern nicht gleichzeitig eine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss - maßgebend.
Erfolgte eine Zuweisung des Nachlasses an den heimfallsberechtigten Staat, läuft die Verjährungsfrist für die analog anzuwendende Erbschaftsklage ab der Zuweisung.