JudikaturJustizRS0128232

RS0128232 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2023

Zwar kommt eine Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK grundsätzlich auch dann in Frage, wenn (bloß) in der Begründung einer (nicht verurteilenden) gerichtlichen Entscheidung Schuldannahmen entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidend für die Beurteilung der relevierten Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR jedoch nicht die exakte Wortwahl, sondern der Sinngehalt der in Rede stehenden Formulierungen.

Entscheidungen
13