JudikaturJustizRS0128069

RS0128069 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2016

Die Verhängung einer unverhältnismäßigen Strafe kann eine Angelegenheit unter Art 3 MRK darstellen. Allerdings muss die Beschwerde ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art 3 MRK zu fallen.

Entscheidungen
8