JudikaturJustizRS0127996

RS0127996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2014

Da eine vom Europäischen Gerichtshof nach Rechtskraft der nationalen Entscheidung in einem anderen Parteien betreffenden Verfahren vertretene unterschiedliche Rechtsansicht nicht unter die Wiederaufnahmsgründe der §§ 530 f ZPO subsumiert werden kann, ist die darauf gegründete Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von vornherein unzulässig.

Entscheidungen
2