JudikaturJustizRS0127993

RS0127993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2012

Eine Anfechtungsklage nach §§ 105 f ArbVG unterbricht die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche. Die Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB dauert bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses an und gilt auch für den Fall der Klagsabweisung oder einer Klagszurückziehung, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Eventualbegehren zur Anfechtungsklage erhoben hat.