JudikaturJustizRS0127914

RS0127914 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2012

Ergeben sich bei einer testamentarischen Erbteilungsanordnung dadurch, dass der Erblasser einzelnen Erben mehr zuweist, als es deren Erbteil entspricht, wobei der Überschuss auch aufgrund anrechnungspflichtiger Vorausempfänge entstehen kann, Widersprüche zwischen Erbteilen und Sachzuweisungen, ist die Auflösung der Widersprüche entweder durch Kürzung bzw Erweiterung einzelner Sachzuweisungen oder durch eine Korrektur der Quoten, allenfalls auch durch die Auferlegung von Ausgleichszahlungen herbeizuführen. Wollte der Erblasser eine „möglichst gleichmäßige Verteilung“ seines Vermögens bewirken, so ist diesem Wunsch ‑ unter Berücksichtigung anzurechnender Zuwendungen - nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.