RS0127859 – OGH Rechtssatz
RS0127859 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 84 Abs 2 StPO können "soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird", Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig.