RS0127772 – OGH Rechtssatz
RS0127772 – OGH Rechtssatz
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Im Fall einer Vertragslücke wird ein festgestellter Unternehmensbrauch iSd § 346 UGB als hypothetischer Parteiwille zum Vertragsinhalt, sofern sich nicht aus den übrigen Bestimmungen bzw aus dem Zweck des Geschäfts etwas anderes ergibt. Im österreichischen Kreditwesen besteht eine generelle Usance, dass Kreditzinsen auf Basis von 360 Tagen jährlich berechnet werden. Außerhalb eines Verbraucherkredits (vgl dazu § 33 Abs 4 BWG bzw nunmehr Anlage I zum VKrG) ist die Vereinbarung maßgebend, wobei im Fall einer Vertragslücke auf den Unternehmensbrauch zurückzugreifen und die 30/360-Berechnungsmethode anzuwenden ist.