JudikaturJustizRS0127723

RS0127723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2021

Eine juristische Person oder Personengesellschaft haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG auch dann, wenn der Belästiger kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufener Stellvertreter anzusehen ist, wenn er also zur selbständigen Ausübung von Unternehmer‑ und insbesondere Arbeitgeberfunktion berechtigt ist (vgl RIS‑Justiz RS0029091)

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